Häufig gestellte Fragen und die Antworten dazu

In der Praxis erhalten wir oftmals Fragen, die wir hier allgemein beantworten möchten. Natürlich können sich sowohl die Kirchenvorstände als auch die Pachtinteressierten jederzeit an das Kirchenkreisamt wenden, um Ihr Fragen fachlich beantwortet zu bekommen.

 

Unterverpachtung innerhalb der EKKW verboten

Im Muster-Landpachtvertrag der EKKW ist geregelt, dass eine Unterverpachtung ohne die eindeutige Zustimmung durch den Verpächter nicht gestattet ist. Dies entspricht der gesetzliche Vorgabe aus dem § 589 BGB, nach dem eine Unterverpachtung nur mit Erlaubnis des Verpächters möglich ist. Eine nicht erlaube Unterverpachtung ist ein Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

Leider gibt es immer wieder Fälle, bei denen preiswertes Kirchenland gepachtet und anschließend teurer unterverpachtet wird. Das will die EKKW definitiv ausschließen. Es soll auf diese Weise keine Form von Landhandel mit kirchlichen Flächen geben. Aus diesem Grund empfehlen wir, einer Unterverpachtung nur in besonderen Fällen (z.B. Krankheit) zuzustimmen.

Bei starker Unklarheit und berechtigten Zweifel, ob nicht eine Unterverpachtung vorliegt, zeigt der aktuelle Agrarförderantrag, in dem die betreffende Pachtfläche aufgeführt ist, wer der dauerhafte Bewirtschafter ist. Zwar gibt es kein Einsichtsrecht in die Agrarförderanträge für die Kirchengemeinden. Im Zweifelsfall kann der jeweilige Pächter aber durch freiwillige Vorlage des Antrages leicht für Klarheit sorgen. Bei geringeren Zweifeln kann die Kirchengemeinde den Pächter auffordern, schriftlich zu versichern, dass er keine Unterverpachtung von Kirchenland betreibt.

Landnutzungsänderung

In der EKKW muss eine verpachtende Kirchengemeinde einer vom Landwirt geplanten Landnutzungsänderung von Kirchenland vorab schriftlich zustimmen. Ansonsten ist die Umnutzung nicht erlaubt. Eine unerlaubte Landnutzungsänderung könnte ein Grund für eine sofortige außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter sein.

Befristung und Ende von Pachtverhältnissen

Der Pächter hat die Pflicht, dass Kirchenland in dem Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Während des Pachtverhältnisses ist er verpflichtet, auf eigene Kosten gewöhnliche Ausbesserungen wie das Säubern von Gräben, Ersetzen verfaulter Weidezäune etc. vorzunehmen.

Im Allgemeinen werden im Bereich der EKKW zeitlich befristete, schriftliche Landpachtverträge vergeben. Mit Ende der vereinbarten pachtdauert läuft der Vertrag automatisch aus. Im Rahmen der Neuverpachtung und aufgrund einer kooperativen Haltung werden die aktuellen Pächter in der Regel ca. 1 Jahr vor Auslaufen ihres Pachtvertrages darauf schriftlich hingewiesen. So haben sie genügend Zeit zu überlegen, eine weitere Pacht anzustreben.

 

Da in der Vergangenheit zumeist der Alt- auch der Neupächter war, reagieren einige Landwirte auf Veränderungen bei der kirchlichen Verpachtungspraxis sehr sensibel. Oftmals haben sie das Kirchenland in ihre Betriebsplanung fest einbezogen. Hier soll sehr freundlich aber sprachlich korrekt von der Kirchengemeinde las Verpächter eine Klarstellung erfolgen. Bei diesem Fall handelt es sich keinesfalls um eine Kündigung, sondern ein reguläres Auslaufen des Vertrages. Denn es gibt keinen Anspruch auf eine automatische Verlängerung der Verpachtung.

 

Außerordentliche Kündigungen sind sehr selten. Gesetzlich berechtigte Gründe dafür sind z.B. Berufsunfähigkeit oder Tod des Pächters. Falls sofort andere Pachtinteressenten vorhanden sind, sollten sich die Kirchengemeinden hier kulant zeigen wenn aus weniger wichtigen Gründen eine Beendigung der Pacht vom Pächter angestrebt wird.


Von Seiten der EKKW kann dem Pächter nur dann außerordentlich gekündigt werden, wenn sehr gravierende Gründe vorliegen.

Was tun, wenn eine landwirtschaftliche Verpachtung nicht erfolgreich ist?

In seltenen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass eine Verpachtung einer Fläche nicht immer gleich erfolgreich ist. Hier ist die Ausschreibung erneut in Absprache mit dem Kirchenkreisamt durchzuführen. Gab es nur einen Bewerber oder Bewerberin, ist dem oder derjenigen bei Vorliegen aller Voraussetzungen der Zuschlag zu erteilen. Erfüllt der einzige Bewerber oder die einzige Bewerberin die Vorgaben aus der Ausschreibung nicht, kann kein Zuschlag erteilt werden. In diesen oder anderen Fällen kann auch ein zweites Ausschreibungsverfahren mit ggf. angepassten Bedingungen durchgeführt werden.

Wie verhält sich die Evangelische Kirche zum Thema "Einsatz von Glyphosat" ?

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck appelliert an die Pächter von Kirchenland, schon vor schon vor einem gesetzlichen Verbot auf den Einsatz des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat zu verzichten. Die Landeskirche verpflichtet sich zudem, auf selbst bewirtschafteten Flächen wie etwa Kirchengelände oder Friedhöfe künftig kein Glyphosat mehr einzusetzen. Auch der begonnene innerkirchliche Dialog sowie der Dialog mit den Landwirten soll fortgesetzt werden.


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